Aufgrund dieses Widerspruchs könne auch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Nutzung eines Firmenfahrzeuges der B. AG bei der Ermittlung des Validenlohns von A. mitberücksichtigt werden müsse. Betreffend Verpflegung werde in ihrem Bericht vom 2. Mai 2018 festgehalten, dass A. ein bis zwei Mal pro Woche bei ihnen gegessen habe. Die Frau von Herrn C. habe gekocht. Für das Essen habe Frau D. keine Entschädigung erhalten oder etwas von der Firma verlangt. A. habe einfach mitgegessen.