Ebenfalls aktenkundig sei die Steuererklärung von A. für das Jahr 2016. Während nun in der definitiven Veranlagung des Steuerjahrs 2013 ein Abzug für Motorrad/Auto von Fr. 5’704.00 aufgeführt werde, werde in der Steuererklärung 2016 die Benutzung eines Geschäftsfahrzeuges von A. mit einem Wert in der Höhe von Fr. 4’600.00 angegeben. Aufgrund dieses Widerspruchs könne auch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Nutzung eines Firmenfahrzeuges der B. AG bei der Ermittlung des Validenlohns von A. mitberücksichtigt werden müsse.