Gemäss dem am 2. Mai 2018 erstellten Bericht dürften die Fahrzeuge der B. AG nicht für private Zwecke verwendet werden. Nur schon aufgrund dieser Auskunft könne die Nutzung eines Firmenfahrzeugs der B. AG nicht als zusätzlicher Lohnbestandteil bei der Eruierung des Valideneinkommens von A. mitberücksichtigt werden. Im Weiteren sei festzuhalten, dass in den Akten die definitive Veranlagung der Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden für das Steuerjahr 2013 von A. aufliege. Ebenfalls aktenkundig sei die Steuererklärung von A. für das Jahr