1.2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 13 lit. c GGV auf CHF 2’000.00 festgesetzt und sind zusammen mit den Kosten der Staatsanwaltschaft für das Berufungsverfahren von CHF 1’000.00, insgesamt CHF 3’000.00 vom Berufungsbeklagten zu tragen. 2. 2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 58 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang