1. 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei (vgl. GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 428 N 1). Da die Anträge der Staatsanwaltschaft gutzuheissen sind, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Berufungsbeklagten.