Die vom Berufungsbeklagten aufgeführten Gründe, weshalb die Busse auf CHF 1’000.00 festzulegen sei, nämlich die sich aus dem Urteil noch ergebenden Konsequenzen und die massive Belastung aufgrund der von ihm behaupteten langen Verfahrensdauer, vermögen eine Reduktion der Busse um CHF 380.00 nicht zu rechtfertigen. Vielmehr erachtet das Gericht eine Verbindungsbusse von CHF 1’380.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bei deren schuldhafter Nichtbezahlung als angemessen. Die Berufung ist folglich gutzuheissen. III.