4.3. Aufgrund der Tatumstände, des Verschuldens und der guten finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers (CHF 20’000.00 bis 30’000.00 Einkommen pro Monat) ist vorliegend eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 460.00 angemessen. Die vom Berufungsbeklagten aufgeführten Gründe, weshalb die Busse auf CHF 1’000.00 festzulegen sei, nämlich die sich aus dem Urteil noch ergebenden Konsequenzen und die massive Belastung aufgrund der von ihm behaupteten langen Verfahrensdauer, vermögen eine Reduktion der Busse um CHF 380.00 nicht zu rechtfertigen.