Wird für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt, wird diese nach Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Verbindungsbusse sollte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich einen Fünftel der Gesamtstrafe nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 188 E. 3.4.4.).