57 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang Für die Bemessung der Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist auf Art. 34 Abs. 2 StGB abzustellen. Demnach beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3’000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes unter anderem nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, namentlich nach Einkommen und Vermögen. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).