3.2. Der Berufungsbeklagte hat zum Zeitpunkt des Abbruchs des Manövers die erhebliche Gefahr für den Gegenverkehr objektiv bereits geschaffen. Indem er trotz fehlender Sicht auf den Gegenverkehr zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs angesetzt hat, hat er krass sorgfaltswidrig und damit rücksichtslos gehandelt. Besondere Umstände, die das Verhalten des Berufungsbeklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.3). Entsprechend ist der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.