3. 3.1. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist beziehungsweise die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68; Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 90 N 93 f.; Urteil 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.1).