Er konnte somit nicht von Anfang an die Gewissheit haben, das Überholmanöver sicher durchzuführen. Indem er nicht nur hinter dem roten Auto nach links ausscherte, um vorerst zu prüfen, ob die Strecke zum Überholen frei ist, sondern anfing, trotz eingeschränkter Sicht auf die Gegenfahrbahn den vor ihm fahrenden roten Personenwagen zu überholen, missachtete er die in Art. 35 Abs. 2 SVG festgelegte wichtige Verkehrsregel schwer und gefährdete die Sicherheit der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer ernstlich.