zeug im toten Winkel des Mobilityautos nicht gesehen. Folglich hatte er mit dem Überholmanöver begonnen, obwohl für ihn die Strecke wegen des toten Winkels nicht überblickbar war und er demnach mit Gegenverkehr zu rechnen hatte. Damit kann die Frage, ob die für ein gefahrloses Überholmanöver benötigte Strecke überhaupt zur Verfügung stand, offenbleiben. Durch sein Verhalten hat der Berufungsbeklagte eine Gefahr geschaffen, die leicht zu einem schwerwiegenden Unfall hätte führen können. Er konnte somit nicht von Anfang an die Gewissheit haben, das Überholmanöver sicher durchzuführen.