Das Überholen beginnt, wer in der Absicht, dem zu Überholenden vorzufahren, auf die neben diesem verlaufende Fahrbahn ausbiegt und ihn einzuholen beginnt, das heisst sich ihm so weit nähert, dass er, wenn er mit genügendem Abstand hinter diesem wieder einbiegen wollte, seine Fahrt verzögern müsste (vgl. BGE 107 IV 72). Wer hingegen hinter einem Fahrzeug nach links ausschert, um vorerst zu prüfen, ob überholt werden könnte, hat dadurch mit dem Überholen noch nicht begonnen, denn durch die blosse Abklärung der Sicht- und Verkehrsverhältnisse wird das eigentliche Überholen erst vorbereitet (vgl. BGE 102 IV 113;