Das Überholen beginnt, wer in der Absicht, dem zu Überholenden vorzufahren, auf die neben diesem verlaufende Fahrbahn ausbiegt und ihn einzuholen beginnt, das heisst sich ihm so weit nähert, dass er, wenn er mit genügendem Abstand hinter diesem wieder einbiegen wollte, seine Fahrt verzögern müsste (vgl. BGE 107 IV 72).