1.2. Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte ein Überholmanöver begonnen, jedoch wieder abgebrochen hat. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob er mit seinem Verhalten eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG oder eine qualifizierte Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat. 2. 2.1. Der objektive Tatbestand nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.