Die genannte Distanz reiche angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten für eine derartige Annahme offensichtlich nicht, zumal eine erhöht abstrakte Gefahr genüge. Im Übrigen ergebe sich die vom Beschwerdegegner bestrittene, vorinstanzlich indes nachvollziehbar bejahte erhebliche Gefahr für den Gegenverkehr ohne Weiteres daraus, dass sich der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs veranlasst gesehen habe, zur Vermeidung einer Kollision auf die Wiese auszuweichen, was der Beschwerdegegner nicht in Frage stelle (E. 1.3.).