Selbst wenn zudem dessen Distanz zum Beschwerdegegner bei Abbruch des Manövers noch 50m betragen hätte und das entgegenkommende Fahrzeug nur mit 50km/h, statt wie vorinstanzlich angenommen mit 80km/h unterwegs gewesen sein sollte, wie er behaupte, könnte daraus nicht geschlossen werden, es hätte keine erhebliche Gefahr bestanden. Die genannte Distanz reiche angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten für eine derartige Annahme offensichtlich nicht, zumal eine erhöht abstrakte Gefahr genüge.