Entgegen seiner Auffassung habe der Beschwerdegegner zudem sehr wohl damit rechnen müssen, dass sich in seinem toten Winkel ein entgegenkommendes Fahrzeug befinden könnte. Selbst wenn zudem dessen Distanz zum Beschwerdegegner bei Abbruch des Manövers noch 50m betragen hätte und das entgegenkommende Fahrzeug nur mit 50km/h, statt wie vorinstanzlich angenommen mit 80km/h unterwegs gewesen sein sollte, wie er behaupte, könnte daraus nicht geschlossen werden, es hätte keine erhebliche Gefahr bestanden.