141 IV 317 E. 5.4). Der in diesem Zusammenhang angerufene Grundsatz «in dubio pro reo» gehe im Verfahren vor Bundesgericht nicht über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinaus (BGE 138 V 74 E. 7). Angesichts der willkürfrei verneinten Überblickbarkeit der Strecke für den Beschwerdegegner lasse die Vorinstanz auch zu Recht offen, ob die für ein gefahrloses Überholmanöver nötige Strecke zur Verfügung gestanden habe. Entgegen seiner Auffassung habe der Beschwerdegegner zudem sehr wohl damit rechnen müssen, dass sich in seinem toten Winkel ein entgegenkommendes Fahrzeug befinden könnte.