Der Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sei daher auch subjektiv erfüllt. Soweit der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung nunmehr behaupte, er habe noch nicht zum Überholen angesetzt, da nicht erstellt sei, dass sich sein Fahrzeug komplett auf der Gegenfahrbahn befunden habe, entferne er sich vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Hierzu genüge es insbesondere nicht, die Aussagen des mutmasslichen Opfers zu bestreiten (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 317 E. 5.4).