Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne solches nicht darin erblickt werden, dass der Beschwerdegegner das Manöver nach Erkennen der Gefahr nicht zu Ende geführt habe. Dies entlaste ihn schon deshalb nicht, weil es gemäss Vorinstanz ansonsten wohl zur Kollision gekommen wäre. Zum Zeitpunkt des Abbruchs des Manövers sei die Gefahr zudem objektiv bereits geschaffen worden. Massgebend auch für den subjektiven Tatbestand, mithin die Annahme eines rücksichtslosen Verhaltens, müsse daher ebenfalls der Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers sein. Insoweit kritisiere aber auch die Vorinstanz, dass der