Als Begründung des Entscheids führte das Bundesgericht aus, dass die Vorinstanz von einer objektiv schweren Verletzung einer wichtigen Verkehrsregel ausgehe. Damit sei der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich auch subjektiv erfüllt, zumal besondere Umstände, die das Verhalten des Beschwerdegegners in einem milderen Licht erscheinen liessen, nicht ersichtlich seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne solches nicht darin erblickt werden, dass der Beschwerdegegner das Manöver nach Erkennen der Gefahr nicht zu Ende geführt habe.