Die Begründungskosten von CHF 900.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Staat hat den Berufungsbeklagten ausseramtlich mit CHF 560.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 gehen zulasten des Staates. 5. Der Staat hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit CHF 1'800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.» 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erhob gegen das Urteil K 2-2018 des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2019 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde. Mit Urteil 6B_462/2019 vom 23. August 2019 erkannte das Bundesgericht: