«1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der Berufungsbeklagte wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 2’000.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’105.30 gehen je zur Hälfte zu Lasten des Staates und des Berufungsbeklagten. Die Begründungskosten von CHF 900.00 gehen zu Lasten des Staates.