«1. A. verletzte das geltende Recht und machte sich schuldig: - Verletzung der Verkehrsregeln durch Überholen trotz Gegenverkehr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG. 2. A. wird mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 460.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. 3. A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1’380.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird. 4. Die Kosten des Verfahrens werden A. auferlegt. 5. Demnach hat A. zu bezahlen: