2.9. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Härtefall gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV vorliegt und er daher von der Versicherungspflicht nach KVG auszunehmen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 2-2019 vom 20. August 2019 52 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang 2.6. SVG-Delikt (Überholen)