51 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang keine Aufnahmepflicht besteht. Da in der Schweiz Krankenversicherungen ab einem Alter des Versicherten von ca. 55 Jahren keine Zusatzversicherungen mehr abschliessen, könnte der heute pensionierte Beschwerdeführer diese obigen Leistungen nicht mehr versichern. Dies wäre eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes.