2.8. Nebst der Versicherungsdeckung nach KVG verfügt der Beschwerdeführer über diverse Zusatzleistungen. So hat er gemäss Bestätigung der B. Anspruch auf welt- oder europaweite Versicherungsdeckung, auf freie Spitalwahl (öffentlich/privat), auf Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, auf freie Arztwahl und Chefarztbehandlung. Darüber hinaus vergütet die B. Beiträge für Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie (Tarif Z 30). All diese Leistungen sind in der Schweiz über Zusatzversicherungen nach VVG versicherbar, wobei im Gegensatz zur Grundversicherung nach KVG