Zusammenfassend erscheinen die Kostenbeteiligungen des Beschwerdeführers gering, womit die Einschränkung der B., im Innenverhältnis keinen vollen Tarifschutz zu gewährleisten, nicht zum Fehlen der Gleichwertigkeit nach KVG führt. Dabei ist zu beachten, dass auch in der Schweiz nach KVG teilweise erhebliche Kostenbeteiligungen der Versicherten von mehreren Fr. 1’000.00 im Rahmen von Franchise und Selbstbehalt zu leisten sind. Auch das Versicherungssystem nach KVG kennt somit im inneren Verhältnis eine «Tarifbeschränkung».