Diese Kostenaufstellung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Sachverhalt bei Zweifeln hätte abklären müssen, was unterblieben ist, und die Aufstellung fundiert erscheint, kann auf diese abgestellt werden. Zusammenfassend erscheinen die Kostenbeteiligungen des Beschwerdeführers gering, womit die Einschränkung der B., im Innenverhältnis keinen vollen Tarifschutz zu gewährleisten, nicht zum Fehlen der Gleichwertigkeit nach KVG führt.