Nach Angabe des Beschwerdeführers ergab sich dies aus einem stationären Krankenhausaufenthalt, der bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht zufriedenstellend versichert gewesen sei. Im darauffolgenden Jahr hat er mit dem Tarif P30 die stationäre Krankenhausbehandlung in der Schweiz bei der B. mitversichert. Die Aufstellung des Beschwerdeführers zeigt, dass die Kostenbeteiligungen, insbesondere auch durch die nachträgliche Versicherungsdeckung für stationäre Krankenhausbehandlungen, insgesamt eher gering ausfallen, wobei die prozentuale Beteiligung schwankt.