2.6. Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die B. das Kästchen «100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung)» bei den besonderen Versicherungsleistungen nicht angekreuzt hat. Sie erachtet dadurch die Gleichwertigkeit zum KVG als nicht gegeben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sich die Gleichwertigkeit zu den Pflichtleistungen gemäss KVG bereits aus dem Haupttext des Formulars ergibt. Die anzukreuzenden Kästchen betreffen lediglich Mehrleistungen zum KVG und somit die Frage der Verschlechterung des bisherigen Versicherungs-