So hat denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail vom 13. November 2018 die B. gebeten, anzugeben, welche Mehrleistung sie im Gegensatz zum schweizerischen KVG erbringe. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss der Bestätigung der B. somit nebst der vollen Deckung gemäss KVG über diverse Zusatzleistungen wie freie Spitalwahl oder Unterbringung in der privaten Abteilung. Daran ändert auch nichts, dass die B. zunächst lediglich das Formular unterschrieben und die Zusatzkästchen unbeachtet liess. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2018 hat die B. auch die Zusatzleistungen bestätigt.