So gehören zum Beispiel die freie Spitalwahl (öffentlich/privat), die Unterbringung im Einzelzimmer und die Chefarztbehandlung nicht zum Pflichtleistungskatalog nach KVG. Es handelt sich somit um darüberhinausgehende Leistungen, welche in der Schweiz über Zusatzversicherungen abgedeckt werden. So hat denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrem E-Mail vom 13. November 2018 die B. gebeten, anzugeben, welche Mehrleistung sie im Gegensatz zum schweizerischen KVG erbringe.