Die B. hat diese Bestätigung unterschrieben. Bei den besonderen Versicherungsleistungen hat sie alle Punkte angekreuzt ausser den Punkt «100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung)». Gemäss dem vorgegebenen Formular der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei den Leistungen, welche angekreuzt werden können, um besondere Versicherungsleistungen. So gehören zum Beispiel die freie Spitalwahl (öffentlich/privat), die Unterbringung im Einzelzimmer und die Chefarztbehandlung nicht zum Pflichtleistungskatalog nach KVG.