«Die ausländische Krankenversicherung verpflichtet sich, für sämtliche in der Schweiz erfolgten Behandlungen der untenstehend versicherten Personen mindestens im Umfang der Leistungen nach schweizerischem Krankenversicherungsgesetz (KVG) aufzukommen und dem Gesundheitsamt umgehend Meldung zu erstatten, wenn der jetzt bestehende Versicherungsschutz nicht mehr, beziehungsweise nicht mehr im heutigen Ausmass besteht. Die ausländische Versicherung übernimmt die Kosten in voller Höhe und beschränkt sie nicht auf die Kosten, wie sie im Herkunftsstaat anfallen würden.