2.5. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die beiden Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV zur Bejahung eines Härtefalls erfüllt. Dazu ist zunächst zu beurteilen, ob die ausländische Versicherung einen gleichwertigen Versicherungsschutz gemäss KVG bietet. Der Beschwerdeführer erhält im Krankheitsfall einerseits Leistungen aus der Beihilfe gemäss niedersächsischem Beamtengesetz, andererseits von der Krankenversicherung B. Zum Leistungsumfang der B. liegt in den Akten ein von der Beschwerdegegnerin vorgegebenes und von der B. am 19. November 2018 ausgefülltes Formular betreffend Bestätigung der Versicherungsleistungen. Demnach bestätigt die B.: