Dies hat sie aber nicht getan, sondern im Einspracheentscheid die Angelegenheit ausschliesslich materiell geprüft. Somit kann vorliegend offen bleiben, was eine Verletzung der Meldepflicht für Folgen nach sich gezogen hätte. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 auf seine Meldepflicht hingewiesen, wobei jedoch ein schweizerischer Rentenbezug gerade nicht aufgeführt ist. 49 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang