2.4. Zunächst stellt sich die Frage der formellen Voraussetzung der Behandlung des Befreiungsgesuchs. Die Beschwerdegegnerin hat das Befreiungsgesuch des Beschwerdeführers, dessen Zeitpunkt sich aus den Akten nicht zweifelsfrei rekonstruieren lässt, behandelt und geprüft. Die jetzige Berufung der Beschwerdegegnerin auf eine angeblich verpasste Frist ist nicht statthaft, hätte es ihr freigestanden, bereits damals gestützt auf diese Begründung das Gesuch abzulehnen. Dies hat sie aber nicht getan, sondern im Einspracheentscheid die Angelegenheit ausschliesslich materiell geprüft.