Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei daher aus materiellen Gründen nicht möglich. Was die formellen Voraussetzungen für das Bestehen eines Härtefalls angehe, sei festzuhalten, dass ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu stellen sei. Beim Beschwerdeführer beginne die Krankenversicherungspflicht mit dem Beginn des schweizerischen Rentenbezugs im Jahr 2011.