Auch wenn die deutsche Versicherungslösung des Beschwerdeführers in einzelnen Bereichen unbestrittenermassen einen besseren Versicherungsschutz als das KVG vorsehe (z.B. bei Zahnbehandlungen), würden doch auch erhebliche Lücken insbesondere für stationäre Krankenhausbehandlungen bestehen. Das KVG kenne nämlich keine betraglichen Obergrenzen bei stationären Krankenhausbehandlungen. Die bestehende deutsche Versicherung entspreche somit in einem erheblichen Bereich nicht mindestens dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog nach KVG. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei daher aus materiellen Gründen nicht möglich.