Aus den Versicherungsunterlagen gehe zudem hervor, dass ein Tarifschutz bestehe respektive die B. Leistungen nur nach deutschen Tarifen vergüte. Das Fazit sei also, dass keine vorbehaltlose Bestätigung der vollen Kostenübernahme durch die B. vorliege und die Versicherungsbedingungen der B. eine Vergütung nur nach deutschen Tarifen vorsehe. Auch wenn die deutsche Versicherungslösung des Beschwerdeführers in einzelnen Bereichen unbestrittenermassen einen besseren Versicherungsschutz als das KVG vorsehe (z.B. bei Zahnbehandlungen), würden doch auch erhebliche Lücken insbesondere für stationäre Krankenhausbehandlungen bestehen.