Das Feld mit dem Titel «100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung)» sei aber nicht angekreuzt worden. Zudem werde diese Bestätigung durch die B. mit Begleitschreiben vom 20. November 2018 relativiert. In diesem Schreiben heisse es nämlich, dass die B. in dieser Bescheinigung zwar den vollen Versicherungsschutz bestätige, im Innenverhältnis bestehe jedoch ein Versicherungsschutz im Rahmen der bei ihnen abgeschlossenen Tarife. Aus den Versicherungsunterlagen gehe zudem hervor, dass ein Tarifschutz bestehe respektive die B. Leistungen nur nach deutschen Tarifen vergüte.