Damit bei der ersten Voraussetzung für die Annahme eines Härtefalls von einer Verschlechterung gesprochen werden könne, müsse mindestens gleichwertiger Versicherungsschutz bestehen und zusätzlich müssten Leistungen versichert sein, welche wesentlich über den Leistungsumfang des KVG hinausgehen. Gemäss der Bestätigung der B. übernehme diese die Kosten analog KVG in voller Höhe und nicht nur beschränkt auf die Kosten, wie sie im Herkunftsstaat anfallen würden. Das Feld mit dem Titel «100% Kostenerstattung (keine Tarifbeschränkung)» sei aber nicht angekreuzt worden.