grund des Alters und/oder ihres Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können. Die zweite Voraussetzung gelte als erfüllt bei einem Alter von 55 Jahren oder älter. Der Beschwerdeführer erfülle daher das zweite Kriterium für die Annahme eines Härtefalls. Damit bei der ersten Voraussetzung für die Annahme eines Härtefalls von einer Verschlechterung gesprochen werden könne, müsse mindestens gleichwertiger Versicherungsschutz bestehen und zusätzlich müssten Leistungen versichert sein, welche wesentlich über den Leistungsumfang des KVG hinausgehen.