2.3. Die Beschwerdegegnerin erwidert im Wesentlichen, dass Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen seien, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge habe und die sich auf- 48 - 65 Geschäftsbericht 2019 – Anhang