2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sachlich nicht korrekt sei, zwischen Rente und Pension keine Unterscheidung zu machen, da die Pension nicht nur das Recht auf das Ruhegehalt beinhalte, sondern auch die Zusage auf eine Beihilfe zu Krankheits- und Pflegekosten. Diese Beihilfe betrage 70% und sei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und der Grundversicherung in der Schweiz gleichzusetzen. In seinem Fall würden zwei Institutionen im Krankheitsfall für die Kosten aufkommen: Einerseits die oben genannte Beihilfe, und andererseits sei er für die Differenz zwischen den Kosten und der Leistung der Beihilfe bei der B. versichert.