Die ausländische Krankenversicherung darf keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag bzw. maximale Versicherungsdeckung oder Deckungsausschlüsse für wichtige Leistungskomponenten des KVG aufweisen. Die ausländische Versicherung muss im Wesentlichen den gleichen Versorgungsgrad garantieren (vgl. Eugster, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, 2018, Art. 3 N 12 f.). Die Schwierigkeiten beim Abschluss von Zusatzversicherungen müssen ihren Grund im Alter oder Gesundheitszustand der versicherten Person haben.