Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Grundvoraussetzung für die Annahme einer Verschlechterung ist, dass die ausländische Versicherung insgesamt ein dem Leistungsrecht der obligatorischen Krankenversicherung gleichwertiger Versicherungsschutz bietet. Die ausländische Krankenversicherung darf keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag bzw. maximale Versicherungsdeckung oder Deckungsausschlüsse für wichtige Leistungskomponenten des KVG aufweisen.